RS Vwgh 1997/4/21 96/17/0467

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Veröffentlicht am 21.04.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §281;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0031 E 12. August 1997 97/17/0030 E 12. August 1997

Rechtssatz

Liegt eine Vorfrage vor, über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde noch nicht entschieden ist, so ist die Abgabenbehörde nach § 116 Abs 1 berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist in die Begründung des Bescheides aufzunehmen. Zu einer Vorfragenbeurteilung ist die Abgabenbehörde berechtigt (somit nicht verpflichtet). Sie kann auch die Entscheidung der für die Rechtsfrage zuständigen Behörde abwarten; dies nur dann, wenn mit einer solchen Entscheidung zu rechnen ist. Diesfalls ist das Verfahren jedoch auszusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170467.X07

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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