RS Vwgh 1997/4/21 96/17/0467

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Veröffentlicht am 21.04.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

BAO §115;
BAO §116 Abs1;
BAO §185;
BAO §295;
MOG 1985 §101 idF 1994/664;
MOG MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 §3;
MOG MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0031 E 12. August 1997 97/17/0030 E 12. August 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/24 96/17/0399 3 (hier: Frage des Erlöschens einer Einzelrichtmenge; kein Eingehen auf Berufungsvorbringen)

Stammrechtssatz

Bei der bescheidmäßigen Feststellung der zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 9 MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 können allenfalls jene Fragen als Vorfragen bezeichnet werden, deren Klärung zur Ermittlung der Referenzmenge erforderlich ist, also insb die Frage, welche Einzelrichtmenge dem Milcherzeuger zum Stichtag zustand oder ob die von der Behörde angenommene Fremdeinschüttung das Entstehen einer Einzelrichtmenge verhindert hat, sofern darüber von einer anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden wäre. Mangels rechtskräftiger Entscheidungen hinsichtlich der nach § 9 MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 maßgebenden Fragen war die Behörde nicht der Aufgabe enthoben, die für die Beurteilung dieser Fragen maßgebenden Sachverhaltsfeststellungen in einem mängelfreien Verfahren zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170467.X08

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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