RS Vwgh 1997/4/21 92/17/0232

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Veröffentlicht am 21.04.1997
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
BAO §289 Abs2;
BAO §299 Abs1 lita;
GdO NÖ 1973 §35 Abs2;
LAO NÖ 1977 §183;
LAO NÖ 1977 §213 Abs2;
LAO NÖ 1977 §220 Abs1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 35 Abs 2 NÖ GdO hat über Nachsichtsansuchen in erster Instanz der Gemeinderat zu entscheiden und nicht (wie dies im konkreten Fall erfolgte) der Bürgermeister. Aufgrund der Berufung des Nachsichtswerbers war der Gemeinderat daher grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die Unzuständigkeit des Bürgermeisters wahrzunehmen und dessen Bescheid aufzuheben. Dies jedoch nur soweit, als der Bescheid des Bürgermeisters auch (tatsächlich) mit Berufung angefochten war. Daran ändert auch die Möglichkeit der Aufhebung in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 220 Abs 1 lit a NÖ LAO 1977 nichts, hat sich doch der Gemeinderat nicht auf diese Bestimmung gestützt, sondern eine Berufungsentscheidung gemäß § 213 Abs 2 NÖ LAO 1977 getroffen. Eine derartige Entscheidung kann nachträglich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden (Hinweis: E 11.12.1986, 86/16/0017).

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992170232.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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