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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BAO §236;Rechtssatz
Gemäß § 35 Abs 2 NÖ GdO hat über Nachsichtsansuchen in erster Instanz der Gemeinderat zu entscheiden und nicht (wie dies im konkreten Fall erfolgte) der Bürgermeister. Aufgrund der Berufung des Nachsichtswerbers war der Gemeinderat daher grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die Unzuständigkeit des Bürgermeisters wahrzunehmen und dessen Bescheid aufzuheben. Dies jedoch nur soweit, als der Bescheid des Bürgermeisters auch (tatsächlich) mit Berufung angefochten war. Daran ändert auch die Möglichkeit der Aufhebung in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 220 Abs 1 lit a NÖ LAO 1977 nichts, hat sich doch der Gemeinderat nicht auf diese Bestimmung gestützt, sondern eine Berufungsentscheidung gemäß § 213 Abs 2 NÖ LAO 1977 getroffen. Eine derartige Entscheidung kann nachträglich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden (Hinweis: E 11.12.1986, 86/16/0017).
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992170232.X03Im RIS seit
11.07.2001