RS Vwgh 1997/4/21 96/17/0097

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Veröffentlicht am 21.04.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §7 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Wesen des Tatbildirrtums als "Negation des Vorsatzes" folgt, daß bei einem Tatbildirrtum eine Bestrafung wegen eines Vorsatzdeliktes in keinem Fall in Betracht kommt. Bei einem Tatbildirrtum hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist der Täter aber dann strafbar, wenn der Tatbildirrtum auf Fahrlässigkeit beruht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170097.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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