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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §7 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Wesen des Tatbildirrtums als "Negation des Vorsatzes" folgt, daß bei einem Tatbildirrtum eine Bestrafung wegen eines Vorsatzdeliktes in keinem Fall in Betracht kommt. Bei einem Tatbildirrtum hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist der Täter aber dann strafbar, wenn der Tatbildirrtum auf Fahrlässigkeit beruht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170097.X02Im RIS seit
26.11.2001