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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §233;Rechtssatz
Das Zustandekommen der Verschmelzung von Aktiengesellschaften (hier von Bundesstraßengesellschaften nach § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften 1992) hängt nach § 233 AktG (auch) von dem Formalakt der Eintragung der neuen Gesellschaft ab. Es besteht kein Anhaltspunkt, daß mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften 1992 Abweichendes normiert worden wäre (insofern mißverständlich die Ausführungen im E vom 28.10.1994, 92/17/0062). § 1 Abs 1 erster Satz des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften (vgl auch § 2 Abs 4 legcit zum Erfordernis der Eintragung und ihrer Wirkung) verweist auf § 233 AktG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170057.X01Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009