RS Vwgh 1997/4/21 93/17/0057

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Veröffentlicht am 21.04.1997
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Index

21/02 Aktienrecht
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

AktG 1965 §233;
Maßnahmen Bereich Bundesstraßengesellschaften 1992 §1 Abs1;
Maßnahmen Bereich Bundesstraßengesellschaften 1992 §2 Abs4;

Rechtssatz

Das Zustandekommen der Verschmelzung von Aktiengesellschaften (hier von Bundesstraßengesellschaften nach § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften 1992) hängt nach § 233 AktG (auch) von dem Formalakt der Eintragung der neuen Gesellschaft ab. Es besteht kein Anhaltspunkt, daß mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften 1992 Abweichendes normiert worden wäre (insofern mißverständlich die Ausführungen im E vom 28.10.1994, 92/17/0062). § 1 Abs 1 erster Satz des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften (vgl auch § 2 Abs 4 legcit zum Erfordernis der Eintragung und ihrer Wirkung) verweist auf § 233 AktG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170057.X01

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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