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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0031 E 12. August 1997 97/17/0030 E 12. August 1997Rechtssatz
Nach § 289 Abs 2 BAO ist die Berufungsbehörde berechtigt, den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu berichtigen. Somit ist die Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde nicht auf § 293 BAO, sondern auf § 289 Abs 2 BAO zu stützen. Bei der Nennung des § 293 BAO im Spruch des Berufungsbescheides handelt es sich um ein Fehlzitat, dem im Hinblick auf § 289 Abs 2 BAO keine weitere Bedeutung zukommt (weder inhaltliche Rechtswidrigkeit noch Unzuständigkeit der Berufungsbehörde).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170467.X04Im RIS seit
27.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010