RS Vwgh 1997/4/22 95/08/0039

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §6 Abs1;
BEinstG §7;
BEinstG §8 Abs2;

Rechtssatz

Die im Gesetz verankerte, spezielle Rücksichtnahme auf die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit des Behinderten, die sich in bezug auf seinen konkreten Arbeitsplatz aus der Behinderung ergeben (vgl in diesem Zusammenhang auch § 6 Abs 1 BEinstG), darf auch bei der Entscheidung über die Zustimmung zu seiner Kündigung nicht außer acht gelassen werden. Sie erfordert, daß einer "Überzahlung" des Behinderten, die sich aus seiner durch die Behinderung reduzierten Leistungsfähigkeit ergibt, im Vergleich zu Fällen, in denen die "Überzahlung" auf anderen Ursachen beruht (Hinweis E 23.4.1996, 96/08/0002), geringeres Gewicht beigemessen und darüber hinaus auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Zuschüssen iSd § 6 Abs 2 lit c BEinstG in die Gesamtabwägung einbezogen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080039.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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