Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Auflassung eines öffentlichen Weges mangels Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Nachbargemeinde sowie der WegebenützerRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Kematen/Krems vom 31.05.94 betreffend die Auflassung eines öffentlichen Weges.
Da die Verordnung der Gemeinde Kematen an der Krems offenkundig nicht in den Wirkungsbereich der Gemeinde Neuhofen an der Krems eingreift - die in Rede stehende Straße wurde gemäß §1 der angefochtenen Verordnung nur "bis zur Gemeindegrenze", also innerhalb des Gemeindegebietes aufgelassen - ist die Gemeinde Neuhofen zur Stellung eines Individualantrages im Sinne des Art139 B-VG nicht legitimiert.
Auch die Zweit- sowie Dritt- und Viertantragsteller sind zur Stellung eines Individualantrages nicht legitimiert: Die Auflassung eines öffentlichen Weges äußert lediglich wirtschaftliche Auswirkungen auf die bisherigen Wegebenützer, zumal niemandem ein Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einer Straße zusteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung (einer Straße)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V134.1994Dokumentnummer
JFR_10048998_94V00134_01