RS Vfgh 1995/10/2 V134/94

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Veröffentlicht am 02.10.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Gemeinde Kematen / Krems vom 31.05.94 betreffend die Auflassung eines öffentlichen Weges

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Auflassung eines öffentlichen Weges mangels Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Nachbargemeinde sowie der Wegebenützer

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Kematen/Krems vom 31.05.94 betreffend die Auflassung eines öffentlichen Weges.

Da die Verordnung der Gemeinde Kematen an der Krems offenkundig nicht in den Wirkungsbereich der Gemeinde Neuhofen an der Krems eingreift - die in Rede stehende Straße wurde gemäß §1 der angefochtenen Verordnung nur "bis zur Gemeindegrenze", also innerhalb des Gemeindegebietes aufgelassen - ist die Gemeinde Neuhofen zur Stellung eines Individualantrages im Sinne des Art139 B-VG nicht legitimiert.

Auch die Zweit- sowie Dritt- und Viertantragsteller sind zur Stellung eines Individualantrages nicht legitimiert: Die Auflassung eines öffentlichen Weges äußert lediglich wirtschaftliche Auswirkungen auf die bisherigen Wegebenützer, zumal niemandem ein Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einer Straße zusteht.

Entscheidungstexte

  • V 134/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.1995 V 134/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung (einer Straße)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V134.1994

Dokumentnummer

JFR_10048998_94V00134_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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