Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §15 Abs3;Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 AZG bedarf es in Ansehung der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) nicht auch der Anführung des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe in Österreich, der in seinem Art 6 entsprechend der Ermächtigung des § 15 Abs 3 zweiter Satz AZG die Gewährung von zwei halbstündigen Lenkpausen anstelle einer einstündigen Lenkpause zuläßt. Dieser Kollektivvertrag ist im gegebenen Zusammenhang nur insoweit von Belang, als ohne ihn ein Verstoß gegen § 15 Abs 3 AZG selbst dann vorläge, wenn ein Lenker anstelle einer einstündigen zwei halbstündige Lenkpausen einhielte. Die besagte Bestimmung des Kollektivvertrages eröffnet somit im Rahmen des § 15 Abs 3 AZG eine gleichwertige Alternative; sie enthält aber kein Gebot (Verbot), das durch ein bestimmtes Verhalten verletzt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994110108.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013