RS Vwgh 1997/4/22 94/11/0108

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §15 Abs3;
KollV Güterbeförderungsgewerbe Art6;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 AZG bedarf es in Ansehung der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) nicht auch der Anführung des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe in Österreich, der in seinem Art 6 entsprechend der Ermächtigung des § 15 Abs 3 zweiter Satz AZG die Gewährung von zwei halbstündigen Lenkpausen anstelle einer einstündigen Lenkpause zuläßt. Dieser Kollektivvertrag ist im gegebenen Zusammenhang nur insoweit von Belang, als ohne ihn ein Verstoß gegen § 15 Abs 3 AZG selbst dann vorläge, wenn ein Lenker anstelle einer einstündigen zwei halbstündige Lenkpausen einhielte. Die besagte Bestimmung des Kollektivvertrages eröffnet somit im Rahmen des § 15 Abs 3 AZG eine gleichwertige Alternative; sie enthält aber kein Gebot (Verbot), das durch ein bestimmtes Verhalten verletzt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994110108.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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