RS Vwgh 1997/4/22 97/04/0011

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/28 96/04/0240 3

Stammrechtssatz

Die Erhebung von Einwendungen erst nach Ablauf der Frist gem § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 vermag die Parteistellung des Nachbarn auch dann nicht mehr zu bewirken, wenn diesen an der Versäumung auch dieser Frist kein Verschulden trifft, oder die Fristversäumung durch einen Verfahrensverstoß seitens der Behörde bewirkt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040011.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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