Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/01/28 96/04/0240 3Stammrechtssatz
Die Erhebung von Einwendungen erst nach Ablauf der Frist gem § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 vermag die Parteistellung des Nachbarn auch dann nicht mehr zu bewirken, wenn diesen an der Versäumung auch dieser Frist kein Verschulden trifft, oder die Fristversäumung durch einen Verfahrensverstoß seitens der Behörde bewirkt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040011.X02Im RIS seit
12.11.2001