RS Vwgh 1997/4/22 95/04/0174

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/27 94/02/0458 2

Stammrechtssatz

Wird bereits eine fahrlässig gesetzte Tat unter Strafe gestellt, wirkt es erschwerend, das ein Gebot vorsätzlich verletzt wird. Eine Verletzung des im VStG anzuwendenden "Doppelverwertungsverbotes" liegt nicht vor, wenn der dem Besch zur Last gelegte Tatbestand bereits fahrlässig verwirklicht werden kann und auch die Strafdrohung nicht auf das Vorliegen von Vorsatz abstellt.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040174.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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