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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Nach § 81 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 ist der Gewerbebehörde die Aufgabe übertragen, ausgehend von dem zur Genehmigung eingereichten Änderungsprojekt zunächst zu prüfen, ob die geplante Änderung der Betriebsanlage auch eine Erhöhung der von den durch die Änderung nicht unmitttelbar berührten Anlageteilen ausgehenden, für die im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen relevanten Emissionen bewirken kann. Ist eine solche Möglichkeit nicht auszuschließen, hat die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen auch die Beurteilung jener Emissionen mitzuumfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040284.X01Im RIS seit
20.11.2000