RS Vfgh 1995/10/3 B1339/95

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Veröffentlicht am 03.10.1995
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

StGG Art5
Vlbg FremdenverkehrsG §5

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch die denkunmögliche Vorschreibung eines Fremdenverkehrsbeitrages an die nicht selbständig erwerbstätige Beschwerdeführerin; keine Fremdenverkehrsbeitragspflicht des Wohnungsinhabers für die Überlassung von Ferienwohnungen ohne Entgelt

Rechtssatz

§5 Abs7 Vlbg FremdenverkehrsG entbindet nicht von der Voraussetzung des §4 Abs1 leg.cit., wonach lediglich Personen, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, abgabepflichtig sind. Wohnungsinhaber, die ihre Wohnung nicht gegen Entgelt Dritten überlassen, sind daher schon nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes nicht fremdenverkehrsbeitragspflichtig. Angesichts dessen kommt ein Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien - entgegen der darauf von der belangten Behörde und der Beschwerde gestützten Auffassung, wonach das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit für die Abgabepflicht für Ferienwohnungen nicht erforderlich sei - nicht in Betracht (s. VfSlg. 5153/1965, 7698/1975, 11.777/1988).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1339.1995

Dokumentnummer

JFR_10048997_95B01339_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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