RS Vwgh 1997/4/22 96/04/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2306/75 E 30. Juni 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, ist nicht gesetzwidrig, insbesondere dann nicht, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreichte, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040253.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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