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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §77 Abs1;Rechtssatz
Eine Auflage, die nur die Verpflichtung zur Einhaltung der - nicht näher spezifizierten - Betriebsanleitung bzw Bedienungsanleitung des Anlagenherstellers enthält, entspricht nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Auflagen, weil sie keine eindeutige Aussage darüber zuläßt, welche Maßnahme der Anlageninhaber in Befolgung dieser Anordnung zu setzen verpflichtet ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040119.X06Im RIS seit
15.11.2001