Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 74 Abs 2 Z 1 und 2 iVm § 77 Abs 2 GewO geht hervor, daß unter dem Gesichtspunkt eines Schutzes der Nachbarn vor einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit oder vor unzumutbaren Belästigungen nicht jede Veränderung des bisherigen Immissionsmaßes zu ihren Lasten ausgeschlossen ist, sondern nur eine Veränderung in einem solchen Ausmaß, mit der eine Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040217.X03Im RIS seit
20.11.2000