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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Für die Erlangung der Parteistellung ist das in der ersten Augenscheinsverhandlung erstattete Vorbringen maßgebend. Der Umstand, daß der Nachbar in der fortgesetzten Verhandlung - aus welchem Grunde auch immer - keine weitere Konkretisierung der in der ersten Augenscheinsverhandlung erhobenen Einwendungen vornimmt bzw seine mündlich abgegebene Stellungnahme in der Verhandlungsschrift nicht festgehalten wurde, vermag an seiner Parteistellung nichts zu ändern (Hinweis E 23.4.1991, 90/04/0352 und E 2.10.1989, 89/04/0059). Solcherart kann die Parteienerklärung des Nachbarn - aufgrund der gegebenen Abgrenzung des Verhandlungsgegenstandes - die rechtliche Eigenschaft einer Einwendung zukommen (Hinweis E 26.2.1974, 1924/72, VwSlg 8555 A/1974, E 16.4.1985, 84/04/0104 und E 14.11.1989, 89/04/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995040027.X01Im RIS seit
20.11.2000