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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §11 Abs1;Rechtssatz
Die Lenkpausen nach § 15 AZG sind Sonderfälle der allgemeinen Ruhepausen nach § 11 AZG. Mit der Einhaltung der bereits nach vier Stunden Arbeitszeit zu gewährenden Lenkpause nach § 15 AZG ist die Ruhepause nach § 11 Abs 1 AZG konsumiert, dh es gebührt nicht zusätzlich zur Lenkpause auch noch eine Ruhepause. Wird daher ein Arbeitgeber wegen Nichtgewährung der Lenkpause nach § 15 AZG bestraft, so ist in dem betreffenden Fall eine zusätzliche Bestrafung wegen Nichtgewährung einer Ruhepause nach § 11 Abs 1 AZG unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994110108.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013