RS Vwgh 1997/4/22 94/11/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §11 Abs1;
AZG §15;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Die Lenkpausen nach § 15 AZG sind Sonderfälle der allgemeinen Ruhepausen nach § 11 AZG. Mit der Einhaltung der bereits nach vier Stunden Arbeitszeit zu gewährenden Lenkpause nach § 15 AZG ist die Ruhepause nach § 11 Abs 1 AZG konsumiert, dh es gebührt nicht zusätzlich zur Lenkpause auch noch eine Ruhepause. Wird daher ein Arbeitgeber wegen Nichtgewährung der Lenkpause nach § 15 AZG bestraft, so ist in dem betreffenden Fall eine zusätzliche Bestrafung wegen Nichtgewährung einer Ruhepause nach § 11 Abs 1 AZG unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994110108.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten