RS Vwgh 1997/4/22 95/11/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/27 92/11/0280 4 (hier: Die strafbaren Handlungen gegen das SGG erstreckten sich über sechs Jahre).

Stammrechtssatz

Angesichts des Umstandes, daß der Bf früher schon mit Suchtgift zu tun hatte, ist die Länge der Zeit zwischen den strafbaren Handlungen und der Erlassung des angefochtenen Bescheides (etwa 2 Jahre) nicht so, daß sie zugunsten des Bf entscheidend ins Gewicht fallen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110002.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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