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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/27 92/11/0280 4 (hier: Die strafbaren Handlungen gegen das SGG erstreckten sich über sechs Jahre).Stammrechtssatz
Angesichts des Umstandes, daß der Bf früher schon mit Suchtgift zu tun hatte, ist die Länge der Zeit zwischen den strafbaren Handlungen und der Erlassung des angefochtenen Bescheides (etwa 2 Jahre) nicht so, daß sie zugunsten des Bf entscheidend ins Gewicht fallen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110002.X02Im RIS seit
19.03.2001