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E1ENorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Der Bf hat in eventu angeregt, die Rechtssache gem Art 177 EGV dem EuGH vorzulegen, damit geprüft werde, ob gegen die Gewerberichtlinie der EU und gegen die Richtlinie 90/364 vom 28.6.1990 verstoßen wurde. Der Europäische Gerichtshof ist in einem Verfahren nach Art 177 EGV nicht zur Prüfung berufen, ob im Einzelfall Europarecht rechtsrichtig angewendet wurde, sondern allein zur Auslegung des Europarechts .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040001.X03Im RIS seit
09.11.2001