Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs wegen Widerspruchs zum Vlbg GVG infolge Umgehung; rechtmäßige Qualifizierung des Grundstückes als land- oder forstwirtschaftliches iSd Vlbg GVG angesichts der durch Umbau einer ehemaligen Maisäßhütte zu einem Ferienwohnhaus vorliegenden UmgehungshandlungRechtssatz
Der angefochtene Bescheid stützt sich zu Recht noch auf das Vlbg GVG 1977 (vgl §31 Abs2 lita Vlbg GVG 1993; siehe dazu B1376/94 ua, E v 25.09.95).
Im Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer das kleine Grundstück kaufte (nämlich im Jahre 1979), war darauf eine sogenannte "Maisäßhütte" errichtet. Das Grundstück war somit seinerzeit ein land- und forstwirtschaftliches iS des Vlbg GVG.
Der Grundverkehrssenat hat im angefochtenen Bescheid überzeugend dargelegt, daß durch den Umbau der damaligen Maisäßhütte zu einem Ferienwohnhaus das Grundstück seiner seinerzeitigen Widmung entzogen worden und dieses Vorgehen als Umgehungshandlung anzusehen sei. Die Zweckänderung liegt etwas mehr als zehn Jahre zurück; es kann nach wie vor von einer Umgehungshandlung gesprochen werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Umgehung vorsätzlich erfolgt ist oder nicht, sondern darauf, ob bei objektiver Betrachtung eine solche Umgehung vorliegt.
Das Grundstück unterliegt sohin dem Vlbg GVG; die Behörde hat ihre Zuständigkeit zu Recht bejaht und deshalb das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Grundverkehrsrecht, Umgehungsgeschäft, Grundstück land- oder forstwirtschaftlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1633.1994Dokumentnummer
JFR_10048996_94B01633_01