RS Vwgh 1997/4/22 95/04/0045

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
GewO 1994 §14 Abs2;

Rechtssatz

Die Feststellung, die nach dem Inhalt des Ansuchens beabsichtigte Gewerbeausübung gem § 14 Abs 2 GewO 1994 durch den ASt liege im volkswirtschaftlichen Interesse, setzt notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbringen der Partei voraus. Mit dem allgemeinen Hinweis darauf, eine Unternehmensgründung sei im Hinblick auf das Steueraufkommen und die Schaffung von Arbeitsplätzen grundsätzlich im volkswirtschaftlichen Interesse, kommt der ASt mangels Darstellung eines konkreten und überprüfbaren Sachverhaltes seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040045.X02

Im RIS seit

30.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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