RS Vwgh 1997/4/22 96/11/0069

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §6;

Rechtssatz

Hätte der Bf (zur Vermeidung der Gefahr und damit eines Notstandes) anläßlich der Aufforderung zum Alkotest darauf hingewiesen, aus medizinischen Gründen (hier: Staroperation) zur Durchführung des Alkomattestes nicht in der Lage zu sein, hätte die dem Bf bei Durchführung der Atemluftuntersuchung allenfalls drohende Gesundheitsgefährdung zumutbarerweise abgewendet werden können (Hinweis E 16.4.1997, 96/03/0334, 97/03/0049). Die Organe der Straßenaufsicht wären nämlich in die Lage versetzt worden, iSd § 5 Abs 5 Z 2 StVO vorzugehen.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110069.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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