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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2 Z2;Rechtssatz
Hätte der Bf (zur Vermeidung der Gefahr und damit eines Notstandes) anläßlich der Aufforderung zum Alkotest darauf hingewiesen, aus medizinischen Gründen (hier: Staroperation) zur Durchführung des Alkomattestes nicht in der Lage zu sein, hätte die dem Bf bei Durchführung der Atemluftuntersuchung allenfalls drohende Gesundheitsgefährdung zumutbarerweise abgewendet werden können (Hinweis E 16.4.1997, 96/03/0334, 97/03/0049). Die Organe der Straßenaufsicht wären nämlich in die Lage versetzt worden, iSd § 5 Abs 5 Z 2 StVO vorzugehen.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110069.X01Im RIS seit
12.06.2001