Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung von Beschwerden wegen nicht behobenen FormmangelsRechtssatz
Gemäß §17 Abs2 VfGG sind (unter anderem) Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Diesem Erfordernis ist im allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der Rechtsanwalt darauf beschränkt, einen von den Parteien selbst verfaßten Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie zu versehen und in einem Begleitschreiben auf die erteilte Bevollmächtigung hinzuweisen sowie die Entscheidung über die Beschwerde zu beantragen. Vielmehr ist es Aufgabe des Anwaltes, die betreffende Eingabe erforderlichenfalls auch selbst zu formulieren, um deren geschäftsordnungsmäßige Behandlung zu ermöglichen und zu sichern, daß die Eingabe dem VfGG entspricht (vgl. VfSlg. 13.365/1993, S 182, Pkt. I.b). In den vorliegenden Fällen mußte für die einschreitenden Rechtsanwälte aufgrund der Form und des Inhalts der von ihren Mandanten selbst verfaßten Schriftsätze zweifelsfrei erkennbar sein, daß letztere den eben genannten Anforderungen nicht genügen. Dennoch legten sie diese Schriftsätze unverändert wieder vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2168.1994Dokumentnummer
JFR_10048996_94B02168_01