Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0012Rechtssatz
Wenn auch der Wortlaut des § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 mit jenem des § 107 Abs 2 WRG weitgehend übereinstimmt, so ist die Tragweite dieser beiden Bestimmungen schon deshalb unterschiedlich zu beurteilen, weil die letztere Bestimmung die Parteistellung voraussetzt, um Einwendungen zu erheben, während nach ersterer Bestimmung erst durch die Erhebung von Einwendungen die Parteistellung erworben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040011.X03Im RIS seit
12.11.2001