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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §81 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/26 93/04/0259 1Stammrechtssatz
Stellte der Bf ausdrücklich den Antrag, auch den Austausch der Waschanlage (im engeren Sinn) gewerbebehördlich zu genehmigen, so bildet es - unabhängig davon, ob diese Änderung seiner gewerblichen Betriebsanlage tatsächlich unter die Bestimmung des § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1973 subsumiert werden kann oder nicht - jedenfalls keinen Eingriff in das von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachte subjektive öffentliche Recht (gemäß § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1973 die Betriebsanlage durch Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten ohne behördliche Genehmigungspflicht zu modernisieren) dar, wenn über diesen Antrag ein Verwaltungsverfahren nach § 81 Abs 1 GewO 1973 eingeleitet und darüber (genehmigend) abgesprochen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040217.X01Im RIS seit
20.11.2000