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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit der Begründung eines Bescheides betreffend die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle; keine Berücksichtigung wichtiger Führungsqualitäten wie Organisationstalent und Eignung zur MitarbeiterführungRechtssatz
Die Landesregierung hat die Gründe, die für die Besetzung des Schulleiterpostens mit dem Beschwerdeführer und jene, die für die Bestellung des Beteiligten sprachen, nicht gegeneinander abgewogen, sondern sich damit begnügt, den um etwa einen Monat günstigeren Vorrückungsstichtag des Beteiligten als für dessen Bevorzugung maßgebend zu bezeichnen. Dieser Umstand allein vermag die getroffene personalpolitische Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die Behörde hat nicht bedacht, daß §26 Abs7 LDG 1984 die Auswahlkriterien nur demonstrativ aufzählt (arg.: "Bedacht zu nehmen"), daß also noch weitere Momente bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind. So kommt es gerade bei der Funktion eines Schulleiters zB auch und besonders auf das Organisationstalent und die Eignung zum Führen von Mitarbeitern an (vgl. zB VwGH 12.5.1978 Zl. 937/77, 22.9.1983 Zl. 82/09/0053; VfSlg. 12.868/1991 u. VfGH 30.9.1994 B1877/93). Die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten werden in der Regel bei einem Lehrer, der noch keinen Leiterposten bekleidet (hat) in der Leistungsfeststellung überhaupt nicht oder nur nebensächlich berücksichtigt.
Schlagworte
Dienstrecht, Lehrer, Bescheidbegründung, LandeslehrerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1368.1995Dokumentnummer
JFR_10048996_95B01368_01