RS Vwgh 1997/4/22 94/08/0166

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

41/02 Melderecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §27 Abs2;
AlVG 1977 §27 Abs4;
MeldeG 1972 §2 Abs1 Z2 impl;
MeldeG 1991 §2 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In einer regelmäßigen Übernachtung und dem gemeinsamen Verbringen der Wochenenden (dh bei einem in Arbeit stehenden Kindesvater im gemeinsamen Verbringen der Freizeit, einschließlich der Nächtigung) könnte - wenn überdies gemeinsame Kinder und keine anderweitigen Bindungen privater Natur vorhanden sind - ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Unterkunftnahme iSd MeldeG 1991 liegen. In einem solchen Fall läge es dann bei der Mutter über Aufforderung der Behörde die besonderen Umstände nachvollziehbar darzulegen, aus denen sich eine Entkräftung dieser Indizwirkung ergibt, widrigenfalls der Behörde nicht entgegengetreten werden könnte, wenn sie in einem solchen Fall davon ausgeht, daß eine Unterkunftnahme iSd MeldeG 1991 vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994080166.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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