RS Vwgh 1997/4/22 96/11/0321

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §23 Abs6;

Rechtssatz

Die Übermittlung (Aushändigung oder postalische Zusendung) der einen Beschluß der Stellungskommission wiedergebenden "Bescheinigung der Stellungskommission", die alle essentiellen Bescheidmerkmale (Bezeichnung von Adresssat und Behörde, Spruch und Unterschrift des Kommissionsvorsitzenden) aufweist, hat die Wirkung der Erlassung eines Bescheides. Dies bewirkte, da er nicht mit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen bekämpft wurde, daß der zuvor mündlich verkündete und in Gestalt des Formblattes schriftlich ausgefertigte - auf "Untauglich" lautende - Bescheid aufgehoben und durch einen neuen - auf "Tauglich" lautenden - Bescheid ersetzt wurde. Der in weiterer Folge vom Bundesminister für Landesverteidigung gemäß § 68 Abs 4 Z 1 AVG erlassene Bescheid, mit dem der mündlich verkündete, auf "Untauglich" lautende Stellungsbeschluß für nichtig erklärt wurde, ging daher ins Leere, da zu diesem Zeitpunkt der für nichtig erklärte Bescheid (Stellungsbescheid) dem Rechtsbestand nicht mehr angehörte.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110321.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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