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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1984 §73;Rechtssatz
Eine Ehescheidung ist kein der Verehelichung gleichzuhaltender "besonderer Anlaß" iSd § 33 Abs 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien 1995 (hier: Die Beh hat jedoch den Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung aus dem Wohlfahrtsfonds, der sich inhaltlich auf außergewöhnliche Belastungen stützt - ungeachtet der Zitierung des § 33 der Satzung - auch dahin zu prüfen, ob die Ehescheidung zu einem wirtschaftlich bedingten Notstand iSd § 34 der Satzung geführt hat und den Arzt zu einer Präzisierung seines Vorbringens aufzufordern).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110410.X02Im RIS seit
22.05.2001