RS Vwgh 1997/4/22 95/11/0410

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
beobachten
merken

Index

L94059 Ärztekammer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §73;
AVG §37;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §33 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §34;

Rechtssatz

Eine Ehescheidung ist kein der Verehelichung gleichzuhaltender "besonderer Anlaß" iSd § 33 Abs 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien 1995 (hier: Die Beh hat jedoch den Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung aus dem Wohlfahrtsfonds, der sich inhaltlich auf außergewöhnliche Belastungen stützt - ungeachtet der Zitierung des § 33 der Satzung - auch dahin zu prüfen, ob die Ehescheidung zu einem wirtschaftlich bedingten Notstand iSd § 34 der Satzung geführt hat und den Arzt zu einer Präzisierung seines Vorbringens aufzufordern).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110410.X02

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten