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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr BaumschutzG betreffend Fällungsbewilligungen und der Antragsberechtigung zur Erwirkung einer solchen Bewilligung mangels Legitimation; Möglichkeit der Beteiligung am VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §4 und §5 Wr BaumschutzG, LGBl 27/1974 idF LGBl 22/1986 betreffend Fällungsbewilligungen mangels Legitimation.
Es stand dem Antragsteller frei zu versuchen, sich am Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung der Fällungsbewilligung an den Eigentümer der Nachbarliegenschaft zu beteiligen. Wie aus dem Antragsvorbringen hervorgeht, hat er dies auch getan, da er (seinen eigenen Ausführungen zufolge) in diesem Verfahren eine Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien erhalten hat, derzufolge ihm keine Parteistellung zukomme. Der Einschreiter hätte in der Folge begehren können, daß die Behörde über diese Frage mit einem Feststellungsbescheid abspricht; über diesen Antrag hätte die Behörde entscheiden müssen.
Auch der vom Einschreiter ins Treffen geführte Umstand, daß die Fällung der Bäume "unmittelbar bevorsteht", macht die Erlangung eines (letztinstanzlichen) Bescheides über die Frage der Parteistellung - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht unzumutbar. Im übrigen vermag auch das Stellen eines an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Individualantrages den Vollzug einer rechtskräftig erteilten Fällungsbewilligung nicht zu hemmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baumschutz, Feststellungsbescheid, Parteistellung Baumschutz, Bescheid Rechtskraft, Rechtskraft BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:G264.1994Dokumentnummer
JFR_10048996_94G00264_01