RS Vfgh 1995/10/4 G264/94

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Veröffentlicht am 04.10.1995
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr BaumschutzG §4, §5

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr BaumschutzG betreffend Fällungsbewilligungen und der Antragsberechtigung zur Erwirkung einer solchen Bewilligung mangels Legitimation; Möglichkeit der Beteiligung am Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §4 und §5 Wr BaumschutzG, LGBl 27/1974 idF LGBl 22/1986 betreffend Fällungsbewilligungen mangels Legitimation.

Es stand dem Antragsteller frei zu versuchen, sich am Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung der Fällungsbewilligung an den Eigentümer der Nachbarliegenschaft zu beteiligen. Wie aus dem Antragsvorbringen hervorgeht, hat er dies auch getan, da er (seinen eigenen Ausführungen zufolge) in diesem Verfahren eine Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien erhalten hat, derzufolge ihm keine Parteistellung zukomme. Der Einschreiter hätte in der Folge begehren können, daß die Behörde über diese Frage mit einem Feststellungsbescheid abspricht; über diesen Antrag hätte die Behörde entscheiden müssen.

Auch der vom Einschreiter ins Treffen geführte Umstand, daß die Fällung der Bäume "unmittelbar bevorsteht", macht die Erlangung eines (letztinstanzlichen) Bescheides über die Frage der Parteistellung - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht unzumutbar. Im übrigen vermag auch das Stellen eines an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Individualantrages den Vollzug einer rechtskräftig erteilten Fällungsbewilligung nicht zu hemmen.

Entscheidungstexte

  • G 264/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.1995 G 264/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baumschutz, Feststellungsbescheid, Parteistellung Baumschutz, Bescheid Rechtskraft, Rechtskraft Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G264.1994

Dokumentnummer

JFR_10048996_94G00264_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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