RS Vwgh 1997/4/22 96/11/0313

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §73 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

§ 73 KFG ordnet lediglich an, daß eine Entziehungsmaßnahme einen (wenn auch noch nicht rechtskräftigen) erstinstanzlichen Strafbescheid voraussetzt, normiert jedoch nicht dessen Bindungswirkung, und schon gar nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitüberschreitung. Bei einer Übertretung iSd § 66 Abs 2 lit i KFG hat die Behörde daher festzustellen, welche konkret eingehaltene Geschwindigkeit sie der Entziehungsmaßnahme zugrundegelegt hat (hier hat die Erstbehörde ihrer Entscheidung allein die Bestrafung wegen Übertretung des § 20 Abs 2 StVO zugrundegelegt).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110313.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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