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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
§ 73 KFG ordnet lediglich an, daß eine Entziehungsmaßnahme einen (wenn auch noch nicht rechtskräftigen) erstinstanzlichen Strafbescheid voraussetzt, normiert jedoch nicht dessen Bindungswirkung, und schon gar nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitüberschreitung. Bei einer Übertretung iSd § 66 Abs 2 lit i KFG hat die Behörde daher festzustellen, welche konkret eingehaltene Geschwindigkeit sie der Entziehungsmaßnahme zugrundegelegt hat (hier hat die Erstbehörde ihrer Entscheidung allein die Bestrafung wegen Übertretung des § 20 Abs 2 StVO zugrundegelegt).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110313.X01Im RIS seit
12.06.2001