RS Vfgh 1995/10/4 B437/95

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Veröffentlicht am 04.10.1995
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZustellG §7
AVG §62

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen nicht rechtswirksam zugestellten Bescheid mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes

Rechtssatz

Das als Bescheid intendierte Schreiben des BMI vom 26.09.94 wurde am 03.10.94 abgefertigt und am 05.10.94 vom Vater des Beschwerdeführers in Empfang genommen (Rückschein "RSb"). Der Beschwerdeführer (Zivildienstwerber) hielt sich damals für längere Zeit in den USA auf. Eine rechtswirksame Zustellung fand daher nicht statt. Der Vater des Beschwerdeführers fertigte eine Ablichtung des Originalschriftstückes an und retournierte dieses dem BMI.

Essentielle Voraussetzung dafür, daß ein Zustellmangel geheilt wird, ist, daß die an einen bestimmten Empfänger gerichtete Sendung (die an ihn adressierte Bescheidausfertigung) diesem im Original zukommt. Das bloße Erfahren ihres Inhaltes (sei es auch durch Empfangnahme einer Ablichtung des betreffenden Schriftstückes) genügt nicht, um eine gültige Zustellung zu bewirken.

Entscheidungstexte

  • B 437/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.1995 B 437/95

Schlagworte

VfGH / Bescheid, Bescheiderlassung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B437.1995

Dokumentnummer

JFR_10048996_95B00437_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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