RS Vwgh 1997/4/22 96/04/0119

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/21 94/04/0217 2

Stammrechtssatz

Eine "Auflage" iSd § 79 GewO 1994 (der kein anderer Inhalt als Auflagen iSd § 77 Abs 1 GewO 1994 zukommt) kann jede der Vermeidung von Immissionen dienende und zu seiner Erfüllung geeignete (behördlich erzwingbare) Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben. Dies hat aber zur Voraussetzung, daß die Einhaltung einer derartigen Auflage von der Behörde jederzeit aktuell überprüft werden kann (Hinweis E 20.10.1992, 92/04/0135 ua).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040119.X03

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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