RS Vwgh 1997/4/22 95/04/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
StGB §34 Z15;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Aus der Verhinderung weiterer nachteiliger Folgen - nämlich der Beseitigung einer aus der Nichteinhaltung einer eine gewerbliche Betriebsanlage betreffenden Auflage resultierenden Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der im Betrieb beschäftigten Personen, der Kunden und der Nachbarn - läßt sich ein Rückschluß auf die innere Haltung des Täters ziehen, der wiederum die - durch die neuerliche gleichartige Betätigung dokumentierte - besonders verwerfliche Beharrlichkeit in der schädlichen Neigung des Täters wieder zu relativieren geeignet ist. Auch ist zu bedenken, daß durch die Verhinderung weiterer nachteiliger Folgen das objektive Gewicht der Tat vermindert wird.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040174.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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