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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3Leitsatz
Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Formmangels; Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen RechtskraftSpruch
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten und am 6. Juli 2004 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schreiben zog der Einschreiter den Bescheid der Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Mai 2004 in Beschwerde.
1.2.1. Den zugleich gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. August 2004, B845/04-2, mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) als unbegründet ab.
1.2.2. Mit Schreiben vom 25. August 2004 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Hinweis auf §19 Abs3 VfGG auf, seine Beschwerde nunmehr binnen sechs Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Dieses Schriftstück wurde dem Einschreiter laut Übernahmsbestätigung am 30. August 2004 zugestellt.
1.2.3. Innerhalb dieser Frist brachte der Einschreiter lediglich ein als "Bescheidbeschwerde (Verbesserung)" bezeichnetes, wiederum nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnetes Schreiben ein. Unter einem stellte er einen - neuerlichen - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
2.1. Die Beschwerde war somit wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse (s. Pkte. 1.2.2. und 1.2.3.) als unzulässig zurückzuweisen.
Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den "für den Fall Abweisung oder Ablehnung" der Beschwerde gestellten Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. (Im Übrigen kommt eine Abtretung im Fall der Zurückweisung der Beschwerde nicht in Betracht [vgl. zB VfSlg. 13.390/1993]).
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war angesichts des nicht vorliegenden Erfordernisses der Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (§17 Abs2 VfGG) nicht zu entscheiden (vgl. zB VfGH 4.10.2000 B778/00).
2.2. Dem neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, weil keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. August 2004 entgegen; er war daher zurückzuweisen (vgl. zB VfGH 27.11.2001 B1058/01).
2.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Rechtskraft, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B845.2004Dokumentnummer
JFT_09958794_04B00845_00