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L94056 Ärztekammer SteiermarkNorm
ÄrzteG 1984 §56 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/11/0296 E 22. April 1997Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/06/25 95/11/0419 3Stammrechtssatz
Bei den Angelegenheiten der Kammerumlagen und Kammerbeiträge (hier: Ärztekammer) handelt es sich offenbar nicht um den Kernbereich der sogenannten "civil rights" iSd Art 6 MRK, hinsichtlich dessen die nachprüfende Kontrolle durch beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht ausreicht. Die belangte Behörde braucht im gegebenen Zusammenhang demnach nicht die Eigenschaft eines "Tribunals" aufzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110292.X03Im RIS seit
11.07.2001