Index
L94056 Ärztekammer SteiermarkNorm
ÄrzteG 1984 §64 Abs1;Rechtssatz
Eine mündliche Verhandlung, der die Parteien des Verwaltungsverfahrens beizuziehen wären, ist in den Rechtsvorschriften betreffend Zuerkennung einer Altersversorgung an einen Arzt nicht vorgesehen. Der VwGH vermag im Unterbleiben einer solchen Verhandlung keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu erblicken; dies schon deswegen, weil der beschwerdeführende Arzt es unterläßt, konkret auszuführen, was er in einer mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110314.X03Im RIS seit
22.05.2001