RS Vwgh 1997/4/22 96/11/0314

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §64 Abs1;
AVG §40 Abs1;
MRK Art6;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine mündliche Verhandlung, der die Parteien des Verwaltungsverfahrens beizuziehen wären, ist in den Rechtsvorschriften betreffend Zuerkennung einer Altersversorgung an einen Arzt nicht vorgesehen. Der VwGH vermag im Unterbleiben einer solchen Verhandlung keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu erblicken; dies schon deswegen, weil der beschwerdeführende Arzt es unterläßt, konkret auszuführen, was er in einer mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110314.X03

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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