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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §27 Abs1 impl;Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach dem AZG ist im Spruch des Straferkenntnisses (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) nicht die subjektive Tatseite, sondern nur der objektive Tatbestand (hier die konkreten Einsatzzeiten eines entgegen den Arbeitszeitvorschriften beschäftigten Arbeitnehmers) zu umschreiben.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei BeschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994110108.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013