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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs2 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0045 B 28. Juni 1989 RS 2Stammrechtssatz
Erläßt die belBeh nach Erhebung der VwGH-Beschwerde einen auf § 52a Abs 1 VStG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Bescheidspruchs erfolgt, so scheidet der erste (vom Bf vor dem VwGH bekämpfte) Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf § 52a Abs 1 VStG gestützten) Bescheid ersetzt. Der neue Bescheid tritt an die Stelle des ursprünglich angefochtenen. Damit ist aber Klaglosstellung eingetreten, auch wenn der vom Bf angestrebte Rechtszustand nicht herbeigeführt wurde (Hinweis B 1.4.1987, 87/03/0039, AW 87/03/0006, betreffend einen Fall nach § 68 Abs 2 AVG).
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040288.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009