RS Vwgh 1997/4/22 96/04/0252

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §75 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 75 Abs 2 GewO 1994 ergibt sich, daß die Nachbareigenschaft schon dann gegeben ist, wenn die bloße Möglichkeit besteht, daß die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040252.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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