Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356 Abs3;Rechtssatz
Aus § 75 Abs 2 GewO 1994 ergibt sich, daß die Nachbareigenschaft schon dann gegeben ist, wenn die bloße Möglichkeit besteht, daß die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040252.X01Im RIS seit
20.11.2000