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95/01 ElektrotechnikNorm
ETG 1992 §9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0014 97/04/0015 97/04/0016 97/04/0017Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/22 94/04/0108 3Stammrechtssatz
Eine Untersagung des Inverkehrbringens eines elektrischen Betriebsmittels nach § 9 ETG 1992 ist bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen selbst dann - wie sich insb aus § 8 Abs 1 NspGV 1993 ergibt - zulässig, wenn für dieses elektrische Betriebsmittel eine Konformitätsbescheinigung iSd § 9 Abs 2 NspGV 1993 ausgestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040013.X01Im RIS seit
03.04.2001