RS Vwgh 1997/4/24 95/06/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1997
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §828;
ABGB §833;
AVG §59 Abs1;
BauO Tir 1989 §44;
BauRallg;
VVG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/05/0203 E 29. November 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Dass eine Vollstreckung hinsichtlich einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft nur dann in Betracht kommt, wenn der Beseitigungsauftrag sich gegen alle Miteigentümer richtet, bedeutet nicht, dass dieser Beseitigungsauftrag in einem einheitlichen Bescheid ergehen muss, weshalb auch die Rechtskraft jedem Miteigentümer gegenüber zu einem anderen Zeitpunkt eintreten kann.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060132.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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