RS Vwgh 1997/4/24 96/06/0038

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1973 §16 Abs4;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs5;
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs1 lita;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

§ 16 Slbg BauPolG differenziert in Abs 5 und Abs 4 zwischen geringfügigen bzw nicht nur geringfügigen Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung und knüpft daran unterschiedliche Rechtsfolgen. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs 1 lit a Slbg BauPolG, insbesondere durch den ausdrücklichen Hinweis auf § 16 Abs 4 Slbg BauPolG, kann wohl nicht fraglich sein, daß die in letzterer Bestimmung umschriebenen, nicht bloß geringfügigen Abweichungen auch verwaltungsstrafrechtlich relevant sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060038.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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