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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs4;Rechtssatz
§ 16 Slbg BauPolG differenziert in Abs 5 und Abs 4 zwischen geringfügigen bzw nicht nur geringfügigen Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung und knüpft daran unterschiedliche Rechtsfolgen. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs 1 lit a Slbg BauPolG, insbesondere durch den ausdrücklichen Hinweis auf § 16 Abs 4 Slbg BauPolG, kann wohl nicht fraglich sein, daß die in letzterer Bestimmung umschriebenen, nicht bloß geringfügigen Abweichungen auch verwaltungsstrafrechtlich relevant sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060038.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009