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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Verwaltungsstrafbehörden haben in Wahrung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit gemäß § 25 VStG sowie des § 24 VStG iVm § 37 AVG und § 39 Abs 2 AVG von amtswegen den objektiv gegebenen Tatbestand und die subjektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung festzustellen. Es kommt zwar im Verwaltungsstrafverfahren die Bindung an eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung der dafür in der Hauptsache zuständigen Behörde gemäß § 24 VStG iVm § 38 AVG in Betracht (hier: Entscheidung der Schlichtungsstelle), die Beurteilung, ob ein Beschuldigter einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand verwirklicht hat und ihm das erforderliche Verschulden anzulasten ist, kommt aber jedenfalls der Verwaltungsstrafbehörde zu (Hinweis E 19.8.1993, 93/06/0099, VwSlg 13878 A/1993). Bei einer verfassungskonformen Auslegung des Nebeneinanders von § 25 VStG und § 24 VStG iVm § 38 AVG ist stets die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK (Hinweis E VfGH 30.6.1977, VfSlg 8111) und im Verfahren vor den UVS weiters der in § 51i VStG verankerte Unmittelbarkeitsgrundsatz zu berücksichtigen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060107.X01Im RIS seit
20.11.2000