RS Vwgh 1997/4/24 97/06/0080

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;

Rechtssatz

Der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung iSd § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 muß schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen. Demnach erfüllen erst geplante und in der Zukunft zu errichtende Kläranlagen diese Voraussetzung nicht (Hinweis E 28.1.1993, 92/06/0248). Das E 22.2.1994, 93/07/0131, steht mit dieser Auffassung nicht im Widerspruch.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060080.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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