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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung iSd § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 muß schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen. Demnach erfüllen erst geplante und in der Zukunft zu errichtende Kläranlagen diese Voraussetzung nicht (Hinweis E 28.1.1993, 92/06/0248). Das E 22.2.1994, 93/07/0131, steht mit dieser Auffassung nicht im Widerspruch.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060080.X01Im RIS seit
12.11.2001