RS Vwgh 1997/4/24 97/06/0019

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §51 Abs8;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Nachbarn, eine Feuermauer bzw Brandwand sei nicht AN der Grundgrenze zum Nachbarn errichtet worden, geht unter Berücksichtigung des § 51 Abs 8 Stmk BauG 1995 ins Leere, da die genannte Bestimmung eine alternative Herstellung des Brandschutzes im Dachbereich vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060019.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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