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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Im Falle von Unklarheiten bezüglich des Inhaltes eines Anbringens ist die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den Parteiwillen zu ermitteln (Hinweis E 18.2.1991, 89/10/0188, oder E 20.6.1994, 90/10/0064). Es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (Hinweis E 16.12.1992, 89/12/0146).
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060284.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009