RS Vwgh 1997/4/24 96/06/0284

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Falle von Unklarheiten bezüglich des Inhaltes eines Anbringens ist die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den Parteiwillen zu ermitteln (Hinweis E 18.2.1991, 89/10/0188, oder E 20.6.1994, 90/10/0064). Es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (Hinweis E 16.12.1992, 89/12/0146).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060284.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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