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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Wenngleich das AVG keine Streitgenossenschaft kennt, bedeutet dies nicht, daß die Erklärung einer Partei, einem Devolutionsantrag beizutreten und den Devolutionsantrag aufrechtzuerhalten, ausschließlich dahingehend zu verstehen ist, daß die Partei als Streitgenossin den Devolutionsantrag der Rechtsvorgängerin der Partei "beitreten" wollte. Schon der Wortlaut, daß die Partei "selbstverständlich den Devolutionsantrag aufrecht erhalten wird" mußte für die Behörde klarstellen, daß die Partei, die als Rechtsnachfolgerin im Grundeigentum einer Antragstellerin in einem Bauverfahren vor den Behörden der Gemeinde nach der Judikatur des VwGH berechtigt war, in das Verfahren einzutreten, eben dies, nämlich den Eintritt ins Verfahren, anzeigen wollte.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragVerfahrensrecht AVGBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060284.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009