RS Vwgh 1997/4/24 96/06/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1997
beobachten
merken

Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §14 Abs4;
BauPolG Slbg 1973 §14 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenngleich das AVG keine Streitgenossenschaft kennt, bedeutet dies nicht, daß die Erklärung einer Partei, einem Devolutionsantrag beizutreten und den Devolutionsantrag aufrechtzuerhalten, ausschließlich dahingehend zu verstehen ist, daß die Partei als Streitgenossin den Devolutionsantrag der Rechtsvorgängerin der Partei "beitreten" wollte. Schon der Wortlaut, daß die Partei "selbstverständlich den Devolutionsantrag aufrecht erhalten wird" mußte für die Behörde klarstellen, daß die Partei, die als Rechtsnachfolgerin im Grundeigentum einer Antragstellerin in einem Bauverfahren vor den Behörden der Gemeinde nach der Judikatur des VwGH berechtigt war, in das Verfahren einzutreten, eben dies, nämlich den Eintritt ins Verfahren, anzeigen wollte.

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragVerfahrensrecht AVGBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060284.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten