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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung einer wasserrechtlichen Verordnung mangels Legitimation infolge Außerkrafttretens der vor dem UVS angefochtenen Bescheide wegen Ablaufs der im VStG normierten FristRechtssatz
Die - im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich noch offene - 15-monatige Frist des §51 Abs7 erster Satz VStG ist spätestens mit 20.03.95 abgelaufen. Die Anordnung des §51 Abs7 VStG idF der Novelle BGBl. 620/1995, wonach die "Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ... nicht in diese Frist einzurechnen" ist, ist erst mit 01.07.95 in Kraft getreten, also zu einem Zeitpunkt, in dem die 15-monatige Frist bereits abgelaufen war und die Bescheide außer Kraft getreten waren. Da die mit Berufung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bekämpften Bescheide ex lege nicht mehr gelten, ist es offenkundig, daß dieser die beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Verordnungsbestimmung nicht mehr anzuwenden hat (vgl. auch §57 Abs4 VfGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Verwaltungsverfahren, Fristen (Verwaltungsverfahren), Unabhängiger VerwaltungssenatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V18.1995Dokumentnummer
JFR_10048996_95V00018_01